Gesundheitsschutz und Hygiene gem. TRBA 250 - Schutzmaßnahmen
Zuordnung der Schutzmaßnahmen - Übersicht
Vom Arbeitgeber müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden, damit Beschäftigte vor möglichen Infektionen geschützt werden. Je nach Schutzstufe sind die Maßnahmen wie folgt:
Schutzstufe 1:
Mindestschutzmaßnahmen
Schutzstufe 2:
Mindestschutzmaßnahmen + zusätzliche Maßnahmen
Schutzstufe 3:
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 + zusätzliche Maßnahmen
Schutzstufe 4:
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 + zusätzliche Maßnahmen
Mindestschutzmaßnahmen ab Schutzstufe 1
Die Mindestschutzmaßnahmen, auch Standard- oder Basishygiene genannt,
- sind bei ALLEN Tätigkeiten im Gesundheitswesen einzuhalten;
- gelten somit auch schon bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1.
Bei Tätigkeiten höherer Schutzstufen werden die Mindestschutzmaßnahmen um weitere Schutzmaßnahmen ergänzt.
Zu den Mindestschutzmaßnahmen gehören:
Handwaschplatz mit:
- leichter Erreichbarkeit,
- fließend warmem und kaltem Wasser,
- Spendern für Waschlotion,
- Einmalhandtüchern,
- Armaturen mit langem Hebel - Bedienbarkeit ohne Handberührung (sind bei älteren Einrichtungen bei Neugestaltung einzubauen).
→ Gilt nicht für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge.
Siehe auch:
Hygienische Händedesinfektion - dazu gehört:
- die Nutzung bereitgestellter Desinfektionsmittelspender,
- ggf. Kitteltaschenflaschen (z. B. unterwegs in der ambulanten Pflege und im Rettungsdienst),
- die regelrechte Durchführung
- vor Patientenkontakt,
- vor aseptisch bzw. keimfrei durchzuführenden Tätigkeiten wie die Wundversorgung
(letztere zwei Punkte sind v. a. zum Schutz der Patienten), - nach Patientenkontakt,
- nach Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien (z. B. Körperflüssigkeiten) oder Oberflächen,
- nach Ausziehen der Schutzhandschuhe
(letztere drei Punkte sind v. a. zum Schutz der Beschäftigten).
Siehe auch:
Hautschutz und –pflege:
- Händewaschen so wenig wie möglich.
- Händedesinfektion hat Vorrang.
- Feuchtarbeit möglichst reduzieren.
- Geeignete flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe tragen (müssen ausreichend verfügbar sein).
- Handschuhe kurz und gezielt tragen, nur auf trockene Hände anziehen.
- Ggf. Unterziehhandschuhe aus Baumwolle o. ä. tragen.
- Geeignete, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hautschutz- und Hautpflegemittel nutzen.
Der Arbeitgeber muss einen Hautschutzplan erstellen und die Mitarbeiter unterweisen. Letztere müssen den Hautschutzplan beachten.
Hinweis: Mitarbeiter mit Hautschäden an Unterarmen und Händen sollten zum Betriebsarzt gehen.
Siehe auch:
Schmuck und Fingernägel:
Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine
- Schmuckstücke,
- Ringe, einschl. Eheringe,
- Armbanduhren,
- Piercings,
- künstliche Fingernägel,
- sog. Freundschaftsbänder getragen werden.
- Die Fingernägel sind kurz (nicht über Fingerkuppe hinaus) und sauber zu halten.
Hinweis: Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Der Arbeitgeber entscheidet je nach Gefährdungsbeurteilung, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.
Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln müssen
- leicht zu reinigen und
- beständig gegen Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittel sein.
Hygieneplan beachten:
Dieser enthält zur Infektionsvermeidung Regelungen zum Arbeits-, Patienten- und Infektionsschutz, z. B.:
- Desinfektion,
- Reinigung,
- Sterilisation,
- Ver- und Entsorgung.
Nahrungs- und Genussmittel:
- Am Arbeitsplatz darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. Keine Lagerung von Nahrungs- und Genussmitteln!
- Separate Pausenräume (-bereich) sind dafür einzurichten bzw. zu nutzen.
Arbeitskleidung und Umkleidemöglichkeiten:
- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind einzurichten bzw. zu nutzen.
- Arbeitskleidung regelmäßig und bei Bedarf wechseln und reinigen.
Übrigens: Arbeitskleidung ist die Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zum Beispiel ist bei Pflegetätigkeiten auf jeden Fall Arbeitskleidung zu tragen. Diese Arbeits-/Berufs-/ Bereichskleidung erfüllt keine spezifische Schutzfunktion! Sollte die Arbeitskleidung kontaminiert werden, siehe „Schutzkleidung“ unter „Schutzstufe 2“.
Diagnostische Proben:
- Verpackung für Versand gemäß transportrechtlichen Regelungen.
- U. U. Freistellung von Gefahrgutregelungen.
Tipp: Siehe die BGW-Broschüre „Patientenproben richtig versenden“.
Jugendarbeits- und Mutterschutz:
Entsprechende Gesetze und Verordnungen müssen eingehalten werden.
Ausbildung und fachliche Eignung:
Tätigkeiten im Bereich der TRBA 250 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder
- von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen und beaufsichtigt werden.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Schutzstufe 2
Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind sowohl die o. g. Mindestschutzmaßnahmen als auch die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen einzuhalten:
Flächen:
Sämtliche Oberflächen und Böden, die mit Biostoffen in Kontakt kommen können, müssen desinfektionsmittelbeständig sein.
Übrigens:
In der ambulanten Pflege müssen Oberflächen und Böden dort desinfektionsmittelbeständig sein, wo
- kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung bzw. PSA desinfiziert und gereinigt,
- kontaminierte Arbeitsgeräte aufbereitet und/oder
- kontaminierte Abfälle zur Entsorgung zentral gesammelt werden.
Sehen Sie hierzu auch:
Toiletten:
- Getrennt für Personal und Patient/Bewohner/ Klient.
- Personaltoiletten bei Verschmutzung bzw. mind. 1 x täglich reinigen, ggf. desinfizieren.
Sehen Sie hierzu auch:
Zugangsbeschränkung für Arbeitsbereiche, die insgesamt der Schutzstufe 2 zugeordnet sind, wie z. B.
- OP-Bereich,
- unreine Seite der Zentralsterilisation.
Hinweis:
Dies trifft jedoch nicht für Patientenzimmer zu, da hier Tätigkeiten verschiedener Schutzstufen ausgeübt werden.
Siehe "Wie wird die Schutzstufe ausgewählt?"
Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
- Muss vom Arbeitgeber in ausreichender Stückzahl bereitgestellt werden.
- Einsatz belastender PSA auf ein Minimum begrenzen. Keine Dauermaßnahme!
- Muss vom Arbeitgeber gereinigt bzw. desinfiziert, instand gehalten und ggf. fachgerecht entsorgt werden.
- Muss getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden.
- Muss so lange die Gefährdung besteht, getragen werden.
- Zur PSA gehört die Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Atem- bzw. Mund-Nasen-Schutz.
Prävention von Nadelstichverletzungen (NSV):
- Schutzmaßnahmen, sichere Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind zur Minimierung der Verletzungs- und Infektionsgefahr einzusetzen.
- Substitution: Wo möglich, spitze bzw. scharfe Instrumente durch nadelfreie Systeme oder Instrumente mit Sicherheitsmechanismen ersetzen. (Bei der Auswahl sind die Anwender vom Arbeitgeber einzubeziehen.)
- Fachlich geeignetes und geschultes Personal ist in ausreichender Anzahl (→ keine Fehler durch Hektik!) einzusetzen.
- Lückenlose Erfassung und Analyse von NSV zur Behebung von Unfallursachen.
- Kein Recapping!
- Gebrauchte spitze und scharfe Instrumente sind direkt nach Gebrauch in sicheren, leicht erreichbaren Abfallbehältnissen (fest verschließbar, durchdringfest, eindeutig erkennbar etc.) zu sammeln. Nicht umfüllen und sicher entsorgen!
Ambulante Tätigkeiten/Pflege:
- Für wiederverwendbare kontaminierte Arbeitsgeräte müssen geeignete Behälter für Transport zur zentralen Aufbereitung bereitstehen.
Die umfassenden Ausführungen zu NSV sehen Sie hier TRBA 250.
Schutzhandschuhe:
- sind zu tragen bei Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen), z. B. bei
- Verbandswechsel,
- Blutabnahmen,
- Anlegen von Blasenkathetern,
- Waschen von inkontinenten Patienten.
- Geeignete Handschuhe sind:
- flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe bei möglichem Kontakt zu Körperflüssigkeiten und –ausscheidungen; (gemäß DIN EN 455)
- flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und zusätzlich reinigungs- bzw. desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe (gemäß DIN EN ISO 374-1) mit verlängertem Schaft zum Umstülpen (verhindert Rücklauf von Flüssigkeit unter den Handschuh) für Desinfektions- und Reinigungsarbeiten.
Hinweis:
Vermeiden Sie langes Handschuhtragen = Feuchtarbeit (beachten Sie „Hautschutz und –pflege“ unter Mindestschutzmaßnahmen).
Schutzkleidung:
- Ist zu tragen bei Gefahr der Kontamination der Arbeitskleidung, z. B. beim Pflegen von Patienten mit Inkontinenz oder nässenden Wunden.
- Arbeitskleidung muss an allen Stellen, an denen eine Kontamination zu erwarten ist, durch die Schutzkleidung bedeckt werden.
- Bei möglicher Durchnässung ist zusätzlich flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bzw. Fußbekleidung bereitzustellen bzw. zu nutzen.
- Kontaminierte Arbeitskleidung ist zu wechseln, wie Schutzkleidung zu behandeln und vom Arbeitgeber desinfizierend aufzubereiten.
- Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung nicht nach Hause mitnehmen.
- Getragene Schutzkleidung getrennt von anderer Kleidung aufbewahren.
- Schutzkleidung nicht in Pausen- und Bereitschaftsräumen tragen.
- Abwurfbehälter für kontaminierte Arbeitskleidung nutzen.
Hinweis:
Gilt auch für ambulante Tätigkeiten!
Der Arbeitgeber legt in Arbeitsanweisungen den Umgang mit Arbeits- und Schutzkleidung fest.
Atemschutz:
- Z. B. erforderlich bei der Versorgung und Pflege von Patienten mit Erkrankungen bzw. Verdacht auf Erkrankungen durch luftübertragbare Erreger.
- Filtrierende Halbmasken (FFP-Masken) nutzen, i. d. R. genügen FFP2-Masken.
- Das richtige Aufsetzen ist zu demonstrieren und zu üben.
- Stets auf Dichtsitz der Maske achten.
- Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist KEIN Atemschutz vor Aerosolen, sondern schützt vor Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen.
- Trägt der an einer luftübertragbaren Krankheit Erkrankte einen MNS genügt auch für den Behandler/Pflegenden das gleichzeitige Tragen eines MNS.
Augen- und Gesichtsschutz tragen:
Bei Tätigkeiten mit Verspritzen oder Versprühen von potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten, z. B.:
- Trachealkanülenpflege und –wechsel,
- Reinigung kontaminierter Instrumente von Hand oder mit Ultraschall,
- Intubationen, Extubationen.
Geeignet sind:
- Bügelbrille mit Seitenschutz
- Überbrille
- Korbbrille
- Visier, Gesichtsschutzschild
- Atemschutz (z. B. FFP2-Maske) - beim Freisetzen von infektionserregerhaltigen Aerosolen.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Schutzstufe 3
Neben den Mindestschutzmaßnahmen und den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 sind bei Schutzstufe 3 die folgenden zusätzlichen Maßnahmen einzuhalten:
- Tätigkeiten sind nur durch fachkundiges, eingewiesenes und geschultes Personal durchzuführen.
- Trennung von übrigen Arbeitsbereichen, z. B. durch Schleusen.
- Zahl der Mitarbeiter ist auf das Notwendige zu beschränken.
- Evtl. zusätzliche besondere PSA notwendig.
Hinweis:
Bei Behandlung eines Patienten mit offener Lungentuberkulose während der infektiösen Phase ist das Tragen von Atemschutz mindestens der Klasse FFP2 erforderlich.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Schutzstufe 4
Die Schutzstufe 4 erfordert zusätzlich zu allen o. g. Maßnahmen Folgendes:
- Sonderisolierstationen/Behandlungszentren für Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten mit Erregern der Risikogruppe 4.
- Erweiterte PSA für Rettungsdienste und Notaufnahmen mit entsprechender Unterweisung in der richtigen Anwendung.
- Patienten bleiben bei Verdacht zunächst nach Möglichkeit am Auffindeort und werden dann umgehend in eine Sonderisolierstation verlegt.
Übrigens:
Spezielle Schutzmaßnahmen und erweiterte PSA für Sonderisolierstationen/Rettungsdienste/Notaufnahmen sind der TRBA 250/Anhang 1 zu entnehmen.
- © 2024
- orochemie GmbH + Co. KG
- Max-Planck-Str. 27
- 70806 Kornwestheim
- +49 7154 1308-0