Gesundheitsschutz und Hygiene gem. TRBA 250 - Schutzmaßnahmen
Zuordnung der Schutzmaßnahmen - Übersicht
Vom Arbeitgeber müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden, damit Beschäftigte vor möglichen Infektionen geschützt werden. Je nach Schutzstufe sind die Maßnahmen wie folgt:
Schutzstufe 1:
Mindestschutzmaßnahmen
Schutzstufe 2:
Mindestschutzmaßnahmen + zusätzliche Maßnahmen
Schutzstufe 3:
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 + zusätzliche Maßnahmen
Schutzstufe 4:
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 + zusätzliche Maßnahmen
Mindestschutzmaßnahmen ab Schutzstufe 1
Die Mindestschutzmaßnahmen, auch Standard- oder Basishygiene genannt,
- sind bei ALLEN Tätigkeiten im Gesundheitswesen einzuhalten;
- gelten somit auch schon bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1.
Bei Tätigkeiten höherer Schutzstufen werden die Mindestschutzmaßnahmen um weitere Schutzmaßnahmen ergänzt.
Zu den Mindestschutzmaßnahmen gehören:
Handwaschplatz mit:
- leichter Erreichbarkeit,
- fließend warmem und kaltem Wasser,
- Spendern für Waschlotion,
- Einmalhandtüchern,
- Armaturen mit langem Hebel - Bedienbarkeit ohne Handberührung (sind bei älteren Einrichtungen bei Neugestaltung einzubauen).
→ Gilt nicht für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge.
Siehe auch:
Hygienische Händedesinfektion - dazu gehört:
- die Nutzung bereitgestellter Desinfektionsmittelspender,
- ggf. Kitteltaschenflaschen (z. B. unterwegs in der ambulanten Pflege und im Rettungsdienst),
- die regelrechte Durchführung
- vor Patientenkontakt,
- vor aseptisch bzw. keimfrei durchzuführenden Tätigkeiten wie die Wundversorgung
(letztere zwei Punkte sind v. a. zum Schutz der Patienten), - nach Patientenkontakt,
- nach Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien (z. B. Körperflüssigkeiten) oder Oberflächen,
- nach Ausziehen der Schutzhandschuhe
(letztere drei Punkte sind v. a. zum Schutz der Beschäftigten).
Siehe auch:
Hautschutz und –pflege:
- Händewaschen so wenig wie möglich.
- Händedesinfektion hat Vorrang.
- Feuchtarbeit möglichst reduzieren.
- Geeignete flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe tragen (müssen ausreichend verfügbar sein).
- Handschuhe kurz und gezielt tragen, nur auf trockene Hände anziehen.
- Ggf. Unterziehhandschuhe aus Baumwolle o. ä. tragen.
- Geeignete, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hautschutz- und Hautpflegemittel nutzen.
Der Arbeitgeber muss einen Hautschutzplan erstellen und die Mitarbeiter unterweisen. Letztere müssen den Hautschutzplan beachten.
Hinweis: Mitarbeiter mit Hautschäden an Unterarmen und Händen sollten zum Betriebsarzt gehen.
Siehe auch:
Schmuck und Fingernägel:
Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine
- Schmuckstücke,
- Ringe, einschl. Eheringe,
- Armbanduhren,
- Piercings,
- künstliche Fingernägel,
- sog. Freundschaftsbänder getragen werden.
- Die Fingernägel sind kurz (nicht über Fingerkuppe hinaus) und sauber zu halten.
Hinweis: Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Der Arbeitgeber entscheidet je nach Gefährdungsbeurteilung, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.
Hygieneplan beachten:
Dieser enthält zur Infektionsvermeidung Regelungen zum Arbeits-, Patienten- und Infektionsschutz, z. B.:
- Desinfektion,
- Reinigung,
- Sterilisation,
- Ver- und Entsorgung.
Nahrungs- und Genussmittel:
- Am Arbeitsplatz darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. Keine Lagerung von Nahrungs- und Genussmitteln!
- Separate Pausenräume (-bereich) sind dafür einzurichten bzw. zu nutzen.
Arbeitskleidung und Umkleidemöglichkeiten:
- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind einzurichten bzw. zu nutzen.
- Arbeitskleidung regelmäßig und bei Bedarf wechseln und reinigen.
Übrigens: Arbeitskleidung ist die Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zum Beispiel ist bei Pflegetätigkeiten auf jeden Fall Arbeitskleidung zu tragen. Diese Arbeits-/Berufs-/ Bereichskleidung erfüllt keine spezifische Schutzfunktion! Sollte die Arbeitskleidung kontaminiert werden, siehe „Schutzkleidung“ unter „Schutzstufe 2“.
Diagnostische Proben:
- Verpackung für Versand gemäß transportrechtlichen Regelungen.
- U. U. Freistellung von Gefahrgutregelungen.
Tipp: Siehe die BGW-Broschüre „Patientenproben richtig versenden“.
Jugendarbeits- und Mutterschutz:
Entsprechende Gesetze und Verordnungen müssen eingehalten werden.
Ausbildung und fachliche Eignung:
Tätigkeiten im Bereich der TRBA 250 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder
- von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen und beaufsichtigt werden.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Schutzstufe 2
Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind sowohl die o. g. Mindestschutzmaßnahmen als auch die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen einzuhalten:
Flächen:
Sämtliche Oberflächen und Böden, die mit Biostoffen in Kontakt kommen können, müssen desinfektionsmittelbeständig sein.
Übrigens:
In der ambulanten Pflege müssen Oberflächen und Böden dort desinfektionsmittelbeständig sein, wo
- kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung bzw. PSA desinfiziert und gereinigt,
- kontaminierte Arbeitsgeräte aufbereitet und/oder
- kontaminierte Abfälle zur Entsorgung zentral gesammelt werden.
Sehen Sie hierzu auch:
Toiletten:
- Getrennt für Personal und Patient/Bewohner/ Klient.
- Personaltoiletten bei Verschmutzung bzw. mind. 1 x täglich reinigen, ggf. desinfizieren.
Sehen Sie hierzu auch:
Zugangsbeschränkung für Arbeitsbereiche, die insgesamt der Schutzstufe 2 zugeordnet sind, wie z. B.
- OP-Bereich,
- unreine Seite der Zentralsterilisation.
Hinweis:
Dies trifft jedoch nicht für Patientenzimmer zu, da hier Tätigkeiten verschiedener Schutzstufen ausgeübt werden.
Siehe "Wie wird die Schutzstufe ausgewählt?"
Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
- Muss vom Arbeitgeber in ausreichender Stückzahl bereitgestellt werden.
- Einsatz belastender PSA auf ein Minimum begrenzen. Keine Dauermaßnahme!
- Muss vom Arbeitgeber gereinigt bzw. desinfiziert, instand gehalten und ggf. fachgerecht entsorgt werden.
- Muss getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden.
- Muss so lange die Gefährdung besteht, getragen werden.
- Zur PSA gehört die Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie Atem- bzw. Mund-Nasen-Schutz.
Prävention von Nadelstichverletzungen (NSV):
- Schutzmaßnahmen, sichere Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind zur Minimierung der Verletzungs- und Infektionsgefahr einzusetzen.
- Substitution: Wo möglich, spitze bzw. scharfe Instrumente durch nadelfreie Systeme oder Instrumente mit Sicherheitsmechanismen ersetzen. (Bei der Auswahl sind die Anwender vom Arbeitgeber einzubeziehen.)
- Fachlich geeignetes und geschultes Personal ist in ausreichender Anzahl (→ keine Fehler durch Hektik!) einzusetzen.
- Lückenlose Erfassung und Analyse von NSV zur Behebung von Unfallursachen.
- Kein Recapping!
- Gebrauchte spitze und scharfe Instrumente sind direkt nach Gebrauch in sicheren, leicht erreichbaren Abfallbehältnissen (fest verschließbar, durchdringfest, eindeutig erkennbar etc.) zu sammeln. Nicht umfüllen und sicher entsorgen!
Ambulante Tätigkeiten/Pflege:
- Für wiederverwendbare kontaminierte Arbeitsgeräte müssen geeignete Behälter für Transport zur zentralen Aufbereitung bereitstehen.
Die umfassenden Ausführungen zu NSV sehen Sie hier TRBA 250.
Schutzhandschuhe:
- sind zu tragen bei Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen), z. B. bei
- Verbandswechsel,
- Blutabnahmen,
- Anlegen von Blasenkathetern,
- Waschen von inkontinenten Patienten.
- Geeignete Handschuhe sind:
- flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe bei möglichem Kontakt zu Körperflüssigkeiten und –ausscheidungen; (gemäß DIN EN 455)
- flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und zusätzlich reinigungs- bzw. desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe (gemäß DIN EN ISO 374-1) mit verlängertem Schaft zum Umstülpen (verhindert Rücklauf von Flüssigkeit unter den Handschuh) für Desinfektions- und Reinigungsarbeiten.
Hinweis:
Vermeiden Sie langes Handschuhtragen = Feuchtarbeit (beachten Sie „Hautschutz und –pflege“ unter Mindestschutzmaßnahmen).
Schutzkleidung:
- Ist zu tragen bei Gefahr der Kontamination der Arbeitskleidung, z. B. beim Pflegen von Patienten mit Inkontinenz oder nässenden Wunden.
- Arbeitskleidung muss an allen Stellen, an denen eine Kontamination zu erwarten ist, durch die Schutzkleidung bedeckt werden.
- Bei möglicher Durchnässung ist zusätzlich flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bzw. Fußbekleidung bereitzustellen bzw. zu nutzen.
- Kontaminierte Arbeitskleidung ist zu wechseln, wie Schutzkleidung zu behandeln und vom Arbeitgeber desinfizierend aufzubereiten.
- Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung nicht nach Hause mitnehmen.
- Getragene Schutzkleidung getrennt von anderer Kleidung aufbewahren.
- Schutzkleidung nicht in Pausen- und Bereitschaftsräumen tragen.
- Abwurfbehälter für kontaminierte Arbeitskleidung nutzen.
Hinweis:
Gilt auch für ambulante Tätigkeiten!
Der Arbeitgeber legt in Arbeitsanweisungen den Umgang mit Arbeits- und Schutzkleidung fest.
Atemschutz:
- Z. B. erforderlich bei der Versorgung und Pflege von Patienten mit Erkrankungen bzw. Verdacht auf Erkrankungen durch luftübertragbare Erreger.
- Filtrierende Halbmasken (FFP-Masken) nutzen, i. d. R. genügen FFP2-Masken.
- Das richtige Aufsetzen ist zu demonstrieren und zu üben.
- Stets auf Dichtsitz der Maske achten.
- Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist KEIN Atemschutz vor Aerosolen, sondern schützt vor Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen.
- Trägt der an einer luftübertragbaren Krankheit Erkrankte einen MNS genügt auch für den Behandler/Pflegenden das gleichzeitige Tragen eines MNS.
Augen- und Gesichtsschutz tragen:
Bei Tätigkeiten mit Verspritzen oder Versprühen von potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten, z. B.:
- Trachealkanülenpflege und –wechsel,
- Reinigung kontaminierter Instrumente von Hand oder mit Ultraschall,
- Intubationen, Extubationen.
Geeignet sind:
- Bügelbrille mit Seitenschutz
- Überbrille
- Korbbrille
- Visier, Gesichtsschutzschild
- Atemschutz (z. B. FFP2-Maske) - beim Freisetzen von infektionserregerhaltigen Aerosolen.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Schutzstufe 3
Neben den Mindestschutzmaßnahmen und den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 sind bei Schutzstufe 3 die folgenden zusätzlichen Maßnahmen einzuhalten:
- Tätigkeiten sind nur durch fachkundiges, eingewiesenes und geschultes Personal durchzuführen.
- Trennung von übrigen Arbeitsbereichen, z. B. durch Schleusen.
- Zahl der Mitarbeiter ist auf das Notwendige zu beschränken.
- Evtl. zusätzliche besondere PSA notwendig.
Hinweis:
Bei Behandlung eines Patienten mit offener Lungentuberkulose während der infektiösen Phase ist das Tragen von Atemschutz mindestens der Klasse FFP2 erforderlich.
Siehe auch Empfehlungen des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose „Infektionsprävention bei Tuberkulose“, Pneumologie, Online-Publikation 2012.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Schutzstufe 4
Die Schutzstufe 4 erfordert zusätzlich zu allen o. g. Maßnahmen Folgendes:
- Sonderisolierstationen/Behandlungszentren für Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten mit Erregern der Risikogruppe 4.
- Erweiterte PSA für Rettungsdienste und Notaufnahmen mit entsprechender Unterweisung in der richtigen Anwendung.
- Patienten bleiben bei Verdacht zunächst nach Möglichkeit am Auffindeort und werden dann umgehend in eine Sonderisolierstation verlegt.
Übrigens:
Spezielle Schutzmaßnahmen und erweiterte PSA für Sonderisolierstationen/Rettungsdienste/Notaufnahmen sind der TRBA 250/Anhang 1 zu entnehmen.
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