Händehygiene - Rahmenbedingungen
Rechtslage
Zu den Regelwerken der Händehygiene gehören u. a.
- das Infektionsschutzgesetz (Forderung nach einem Hygieneplan),
- die TRBA 250 und
- die Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ der KRINKO beim Robert Koch-Institut.
Werden die Hände in den erforderlichen Situationen nicht desinfiziert, so ist dies kein Kavaliersdelikt! Es kann z. B. im medizinischen Bereich gerichtlich als grober Behandlungsfehler geahndet werden. Dazu existieren bereits zahlreiche Gerichtsurteile.
Die o. g. Regelwerke finden Sie hier.
Hygienemanagement
Die Händehygiene wird im Hygieneplan detailliert festgelegt. Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber nachweislich in den Hygieneplan eingewiesen werden und jederzeit Zugang zum Plan haben.
Idealerweise ist an jedem Händedesinfektions- bzw. Händewaschplatz ein Händehygieneplan (mit den 5 „W‘s“: was, womit, wie, wann, wer) angebracht. So können die Mitarbeiter jederzeit nachsehen, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Auch Patienten, Klienten und Besucher sollten in die Händehygiene einbezogen werden – z. B. mit Hilfe von Flyern, Plakaten oder Broschüren.
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