In Kindereinrichtungen verbringen Kinder und Betreuer längere Zeit auf relativ engem Raum mit einander. Daher sollten hier unbedingt Hygieneregeln eingehalten werden. Besonders im Falle von Infektionserkrankungen können so Infektionsübertragungen verhindert werden.
Der Gesetzgeber und einige Fachgesellschaften geben die Rahmenbedingungen und wesentliche Erkenntnisse für die Umsetzung des täglichen Hygienemanagements vor.
Wichtige Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen
Hygieneanforderungen an Kindereinrichtungen werden u. a. bestimmt durch:
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Das Gesetz regelt die frühzeitige Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen und fördert die Eigenverantwortung von Trägern, Einrichtungsleitern und -mitarbeitern. Das IfSG bestimmt z. B.:
- die Meldepflicht bei bestimmten Erkrankungen bzw. Erregern (§§ 6 - 10);
- die speziellen Anforderungen an Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen etc. in:
§ 33 (Definition Gemeinschaftseinrichtungen),
§ 34 (gesundheitliche Anforderungen, Zutritts- und Tätigkeitsverbote, Meldepflichten, Aufgaben der Einrichtungsleitung und des Gesundheitsamtes, Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen) und
§ 36 (Hygienepläne); - die Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln und die Belehrung des Personals (§§ 42-43).
Biostoff-Verordnung (BioStoffV)/Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250:
Die BioStoffV dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (wie Bakterien, Viren in Körperausscheidungen, Blut etc.). Die TRBA 250 regelt die praktische Umsetzung der BioStoffV.
Bei Tätigkeiten in der Kinderbetreuung sind Mitarbeiter durch den regelmäßigen, engen Kontakt zu Kindern und dem damit verbundenen Kontakt zu Biostoffen einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. Zum Schutz wird in der Regel die Basishygiene (wie Hände- und Flächenhygiene / Schutzstufe 1 nach TRBA 250) eingehalten. Bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr (Kontakt zu Körperausscheidungen, Aerosol-, Tröpfchenbildung) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig (ggf. Schutzstufe 2).
Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Schutzstufen und erforderlichen Schutzmaßnahmen alle 2 Jahre oder bei Tätigkeitsänderungen zu ermitteln.
Übrigens,
zu diesem Thema gibt es ein ausführliches Schulungsmodul: Gesundheitsschutz und Hygiene gem. TRBA 250.
Richtlinien/Empfehlungen/Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI), z. B.:
- zur Händehygiene;
- Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen;
- Informationen zu ausgewählten Erregern (Noroviren, Influenzaviren, Hand-Mund-Fuß-Krankheit etc.) – inkl. Übertragungswege, Schutzmaßnahmen;
- Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Schutzimpfungen.
Sonstiges
- Empfehlungen und Informationen der Landesgesundheitsämter
- Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW):
Diese umfassen u. a. Themen wie Sauberkeit und Hautschutz der Hände.
Weitere Informationen:
- Die Originaltexte einiger der o. g. Regelwerke finden Sie hier.
Verbote/Meldepflicht/Belehrungen gem. IfSG § 34
Laut § 34 IfSG sind bestimmte Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen meldepflichtig.
Für erkrankte Kinder und Mitarbeiter gelten Zutritts- bzw. Tätigkeitsverbote in Gemeinschaftseinrichtungen. Personen, die bei bestimmten Erregern (z. B. Cholera, Typhus, EHEC) nicht erkranken, diese jedoch ausscheiden (sog. Ausscheider), dürfen die Kindereinrichtung nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes betreten (Schutzmaßnahmen sind zu beachten).
Die Einrichtungsleitung ist in den Fällen verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt mit krankheits- und personenbezogenen Angaben zu benachrichtigen. Dafür gibt es beim Gesundheitsamt in der Regel entsprechende Formulare.
Beispiele meldepflichtiger Infektionskrankheiten sind:
Meldepflichtige Infektionserkrankungen (§ 34 IfSG) | Zutritts-/ Tätigkeitsverbote | Zutrittsverbot für Personen, die mit Erkrankten zusammenwohnen | Benachrichtigung an das Gesundheitsamt mit Personendaten |
Borkenflechte | X | X | |
Hepatitis A | X | X | X |
Hirnhautentzündung (Meningokokken-Infektion) | X | X | X |
Keuchhusten | X | X | |
Kopfläuse | X | X | |
Krätze | X | X | |
Magen-Darm-Infektionen | Bei Kindern unter 6 Jahren und Mitarbeitern (gem. § 42-43 IfSG) | Bei Kindern unter 6 Jahren | |
Masern | X | X | X |
Mumps | X | X | X |
Röteln | X | X | X |
Scharlach | X | X | |
Windpocken | X | X | X |
Im Infektionsschutzgesetz sind weitere – eher seltenere – meldepflichtige Infektionserkrankungen unter § 34 aufgeführt.
Mitteilungspflichten und Belehrung der Eltern gem. § 34 IfSG
- Eltern oder Sorgeberechtigte müssen die Gemeinschaftseinrichtung bei einer entsprechenden Infektionserkrankung ihres Kindes oder bei Krankheitsverdacht sofort informieren.
- Die Einrichtungsleitung hat die Aufgabe, die Eltern/Sorgeberechtigten neu aufgenommener Kinder über die oben genannten Zutrittsverbote und ihre Mitteilungspflicht zu belehren.
- Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt soll die Kindereinrichtung die Eltern/Sorgeberechtigten über die Bedeutung eines ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
- Wird ein Kind neu in die Einrichtung aufgenommen, müssen die Eltern/Sorgeberechtigten schriftlich nachweisen, dass sie zeitnah vor der Aufnahme über einen vollständigen Impfschutz ärztlich beraten wurden. Geschieht dies nicht, so muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt darüber mit personenbezogenen Angaben informieren.
- Kommt ein Kind in die erste Schulklasse, wird der Impfstatus vom Gesundheitsamt oder vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erhoben und die anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut übermittelt.
Übrigens,
zum Thema Impfungen erfahren Sie Weiteres unter dem Kapitel Schutzmaßnahmen bei Infektionserkrankungen.
Belehrung der Mitarbeiter gem. § 34 Abs. 5a IfSG
- Bevor Sie als neue/r Mitarbeiter/in Ihre Tätigkeit in einer Kindereinrichtung aufnehmen, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten (s. o. die Meldepflichten und Tätigkeitsverbote bei Infektionserkrankungen) nach § 34 belehrt werden.
- Eine solche Belehrung muss der Arbeitgeber mindestens alle 2 Jahre wiederholen.
- Über die Belehrung wird ein Protokoll erstellt, das der Arbeitgeber 3 Jahre aufbewahren muss.
Umgang mit Lebensmitteln/Belehrungen gem. IfSG §§ 42/43
- Wenn Sie als Mitarbeiter/-in einer Kindereinrichtung mit Lebensmitteln Umgang haben (z. B. bei der Verarbeitung, Behandlung oder Verteilung), dann gelten für Sie spezielle gesundheitliche Anforderungen. Darüber hinaus müssen Sie regelmäßig von Ihrem Arbeitgeber belehrt werden.
Sehen Sie dazu das Modul Lebensmittelhygiene / Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 43.
Hygieneplan gem. § 36 IfSG
Kindereinrichtungen müssen laut § 36 IfSG einen Hygieneplan haben. Darin werden die aktuell gültigen innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt.
Im Hygieneplan enthalten sind u. a.:
- Risikobewertung und Verantwortlichkeiten,
- Basishygiene, inkl. der erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (dargestellt in Form von Reinigungs-, Desinfektions- und Hautschutzplänen, jeweils mit den verwendeten Desinfektions- bzw. Reinigungsmitteln sowie Angaben zur Dosierung und Einwirkzeit),
- Umgang mit Lebensmitteln,
- sonstige Maßnahmen (z. B. in besonderen Bereichen, bei eventueller Tierhaltung, Schädlingsbekämpfung, Abfallbeseitigung etc.),
- Anforderungen des IfSG (z. B. bei meldepflichtigen Krankheiten),
- Anforderungen der BioStoffV (z. B. Impfungen, arbeitsmedizinische Vorsorge),
- Sondermaßnahmen bei speziellen Infektionskrankheiten.
Muster von Desinfektions- und Reinigungsplänen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu Hygieneplänen gibt es hier.
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