Lebensmittelhygiene - Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 43
Gesetzliche Grundlage
Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der verbesserte Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten. Es enthält u. a. Bestimmungen in §§ 42 – 43 zu gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln.
Diese betreffen Sie, wenn Sie als Mitarbeiter in Herstellung, Behandlung, Inverkehrbringen und Verteilung von Lebensmitteln tätig sind:
Laut Infektionsschutzgesetz dürfen Sie nicht im Lebensmittelbereich tätig sein, wenn…
- …bei Ihnen Symptome (siehe unten "Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote") von oder eine Erkrankung an Typhus abdominalis, Parathyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, sonstigen ansteckenden Darmkrankheiten (Gastroenteritis), Hepatitis A oder E vorliegen;
- …Sie infizierte Wunden oder ansteckende Hautkrankheiten haben, bei denen Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können;
- …Sie Ausscheider von Salmonellen, Shigellen, EHEC-Bakterien oder Choleravibrionen sind.
Weitere Informationen:
Erstbelehrung durch Gesundheitsamt und Folgebelehrungen
Vor Beginn Ihrer Tätigkeit in der Lebensmittelwirtschaft mussten Sie sich beim Gesundheitsamt oder bei einem vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt vorstellen. Dort haben Sie eine Erstbelehrung und eine Bescheinigung erhalten. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie über die Verpflichtungen aufgeklärt wurden und frei von gesundheitlichen Hinderungsgründen sind.
Anschließend ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sie als Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen. Eine solche erhalten Sie z. B. in den folgenden Abschnitten.
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Damit keine Krankheitserreger verbreitet werden, müssen Sie als Mitarbeiter selbst auf Anzeichen einer Erkrankung achten!
Sollten Sie also unter einem der folgenden Symptome leiden:
- Bauchschmerzen
- Übelkeit
- Erbrechen
- Durchfall
- hohes Fieber
- Abgeschlagenheit
- Gelbfärbung der Augäpfel oder der Haut
- übertragbare Hauterkrankungen
- infizierte Wunden oder Verletzungen
Dann...
- ...müssen Sie dies Ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber sofort melden!
- ...gehen Sie zu Ihrem Haus- oder Betriebsarzt. Informieren Sie ihn, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten.
- Ihr Arbeitgeber muss Ihnen solange eine Arbeit übertragen, bei der Sie nicht mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen (z. B. Geschirr) in Kontakt kommen.
- Über die Diagnose, den Behandlungsplan und die Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arzt.
Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht
Als Mitarbeiter sind Sie selbst verantwortlich. Das bedeutet für Sie: Achten Sie stets auf die o. g. Anzeichen einer Erkrankung und melden Sie diese!
Übrigens: In solchen Fällen darf Ihnen nicht gekündigt werden und Sie haben das Recht auf Lohnfortzahlung.
Wenn Sie die o. g. Symptome oder Erkrankungen nicht melden, dann droht Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine strafrechtliche Verfolgung.
Mögliche Folgen sind Schließung des Betriebes, Geldbußen bis zu € 25.000 oder eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Nicht vergessen!
Diese Belehrung gemäß IfSG benötigen Sie wieder in zwei Jahren.
Machen Sie nun den Test zum Modul Lebensmittelhygiene. Bei Bestehen des Tests erhalten Sie das Zertifikat, das Ihnen die Teilnahme bestätigt. Unterschreiben Sie das Zertifikat, und geben Sie es Ihrem Arbeitgeber.
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