Multiresistente Erreger - Meldepflicht
Meldepflicht
MRE-Infektionen sind nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 6 Abs. 3 nichtnamentlich meldepflichtig, wenn zwei oder mehr Infektionen mit einem epidemischen Zusammenhang in einer stationären Einrichtung auftreten.
Nach IfSG § 23 Abs. 4 muss das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen in Krankenhäusern und Einrichtungen des ambulanten Operierens fortlaufend aufgezeichnet und ausgewertet werden. Darüber hinaus sind entsprechende Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Bemerkung:
Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 52 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Namentlich ist der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger zu melden:
a) | Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor und in Bezug auf MRGN |
b) | Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation |
c) | Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation. |
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