Multiresistente Erreger - Meldepflicht
Meldepflicht
MRE-Infektionen sind nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 6 Abs. 3 nichtnamentlich meldepflichtig, wenn zwei oder mehr Infektionen mit einem epidemischen Zusammenhang in einer stationären Einrichtung auftreten.
Nach § 23 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, MRE-Kolonisationen/
MRE-Infektionen fortlaufend aufzeichnen und auswerten. Darüber hinaus sind entsprechende Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Bemerkung:
Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 52 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Namentlich ist der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger zu melden:
a) Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor.
b) Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
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