Sie haben in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Einrichtung kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe, wie z. B. Desinfektions- und/oder Reinigungsmittel, im Einsatz? Dann müssen die Mitarbeiter über die Gefahren und den richtigen Umgang mit den Gefahrstoffen anhand von Betriebsanweisungen, regelmäßigen Unterweisungen und Sicherheitsdatenblättern informiert werden.
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber ermitteln, ob es sich bei dem eingesetzten Stoff um einen Gefahrstoff handelt. Handelt es sich bei dem Behandlungsstoff um einen Gefahrstoff oder wird bei der Anwendung ein Gefahrstoff freigesetzt, muss der Arbeitgeber gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn er keinen Ersatzstoff findet oder das Verfahren nicht geändert werden kann. Die TRGS 400 findet Anwendung in der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Der Arbeitgeber hat den Gefahrstoff bzgl. den hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
1. | Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen, |
2. | Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, |
3. | Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen, |
4. | Möglichkeiten einer Substitution (Ersatzstoff), |
5. | Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, |
6. | Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, |
7. | Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, |
8. | Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. |
Bemerkung:
- Die Gefährdungsbeurteilung ist bei Einsatz von Fremdfirmen mit diesen gemeinsam vorzunehmen (eine gegenseitige Information ist erforderlich).
- Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen und bei gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden. Das Überprüfungsintervall ist vom Arbeitgeber festzulegen.
Weitere Informationen:
- TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
finden Sie hier.
Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Mittel zur Kommunikation von sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische in der Lieferkette. Es ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender, die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
Inhaltlich informiert das Sicherheitsdatenblatt über mögliche Gefahren, Zusammensetzung, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung, Handhabung, Lagerung, persönliche Schutzausrüstung, Entsorgung, Transport u. v. m.
Bemerkung:
- Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen müssen aktuell und kostenlos vom Produkthersteller bzw. –inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden. Bei Nicht-Gefahrstoffen werden Sicherheitsdatenblätter häufig auf freiwilliger Basis erstellt.
- Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern der chemischen Stoffe und Gemische, mit denen sie ihre Tätigkeiten ausüben, gewähren.
Weitere Informationen:
Betriebsanweisung (BA)
Die Betriebsanweisung (BA) ist ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweist und Schutzmaßnahmen aufzeigen soll.
Betriebsanweisungen für Stoffe und Gemische können aus den für Gefahrstoffe vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblättern abgeleitet werden.
Gemäß § 14 GefStoffV müssen für alle Gefahrstoffe schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung tragen, und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht werden.
Die Mindestangaben zur schriftlichen Betriebsanweisung und die Mindestforderungen zur Unterweisung sind in der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ aufgeführt.
Zu den Inhalten der Betriebsanweisung gehören:
- Arbeitsbereich/Arbeitsplatz/Tätigkeit
- Gefahrstoffbezeichnung
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten im Gefahrenfall
- Erste Hilfe und
- sachgerechte Entsorgung
Bemerkung:
- Der Arbeitgeber hat die schriftliche arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung den Mitarbeitern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen und diese möglichst in Arbeitsplatznähe jederzeit zugänglich zu machen.
- Mindestens einmal jährlich müssen die Mitarbeiter mündlich über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden; sehen Sie hierzu Kapitel „Unterweisung nach § 14 GefStoffV“.
- Auch bei neuen Erkenntnissen bzw. Änderungen der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber die Betriebsanweisung aktualisieren.
- Sind viele Gefahrstoffe vorhanden, ist es zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.
- Es ist sinnvoll, in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung mit den Vorgaben aus dem Hygiene- und Desinfektionsmitteleinsatzplan sowie dem Hautschutzplan in einer Arbeitsanweisung zusammenzufassen.
Weitere Informationen:
- Betriebsanweisungen der orochemie-Produkte
- TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" finden Sie hier
Unterweisung nach § 14 GefStoffV
Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, jährlich eine Unterweisung hinsichtlich der Gefahren gemäß § 14 GefStoffV (Unterweisung der Betriebsanweisungen) durchzuführen und die Inhalte zu protokollieren.
Die Unterweisungen sollten von den betrieblichen Vorgesetzten durchgeführt werden.
Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen teilnehmen.
Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden.
Nach § 14 Absatz 2 der GefStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Unterweisung sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Soweit aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig, ist die Beratung unter Beteiligung einer Ärztin bzw. eines Arztes durchzuführen. Die Ärztin oder der Arzt muss hierzu die Voraussetzungen nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrstoffe und der Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Arbeitgeber, ob eine Ärztin oder ein Arzt bei der Unterweisung zugegen ist bzw. die Beratung selbst vornimmt oder ein von ihm Beauftragter die Unterweisung durchführt.
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