Für Mitarbeiter in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens, in Gemeinschaftseinrichtungen, in der Gebäudereinigung sowie der Lebensmittelverarbeitung, die mit Desinfektions- und/oder Reinigungsmitteln arbeiten, stellt sich die Frage: Sind die Desinfektions- bzw. Reinigungsmittel, die eingesetzt werden, Gefahrstoffe und was ist eigentlich ein Gefahrstoff? Antworten auf diese Frage finden Sie im Folgenden.
Was ist ein Gefahrstoff?
Als Gefahrstoff gelten Substanzen (Reinstoffe sowie daraus hergestellte Gemische),
die ein chemisches Gefährdungspotential aufweisen.
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nach § 2 sind:
1. | gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 Gefahrenklassen, |
2. | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, |
3. | Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, |
4. | Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, |
5. | alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. |
D. h., dass von Gefahrstoffen mögliche Gefährdungen, wie z. B. physikalisch-chemische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren sowie weitere Gefahren, wie "schädigt die Ozonschicht", ausgehen können. Auch Stoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert sind Gefahrstoffe.
Neben den verwendeten Stoffen müssen immer zusätzlich die Tätigkeiten betrachtet werden, da Gefahrstoffe auch erst im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können. So können z. B. wässrige Lösungen bei Reinigungsarbeiten infolge der Feuchtarbeit Gefahrstoffe sein. Auch Arzneimittel können bezogen auf die Tätigkeit Gefahrstoffe darstellen. Es gilt daher auch für diese die Gefahrstoffverordnung, jedoch nicht deren Kennzeichnungsvorschriften.
Eine bestehende Kennzeichnung weist gewiss auf Gefahrstoffe hin, jedoch gibt sie keinen Aufschluss über die tatsächliche Belastung bei einzelnen Tätigkeiten. Es sind somit weitere Schritte, wie z. B. die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, notwendig.
Zu den gefährlichen Stoffen in der Desinfektion und Reinigung gehören z. B. Säuren, Alkalien (Laugen), organische Lösemittel, Sauerstoffabspalter, quartäre Ammoniumverbindungen, Amine. Ebenfalls gehören sogenannte Gemische, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten, dazu.
Zusammenfassung: Unter dem Umgang mit Gefahrstoffen versteht man das Herstellen, Gewinnen und das Verwenden der Stoffe, aber auch Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich.
Einstufung der ausgehenden Gefahren (Gefährdungen) von Gefahrstoffen
Die Einstufungen nach der sogenannten GHS/CLP-Verordnung erfolgen in Gefahrenklassen. Die einzelnen Gefahrenklassen werden in verschiedene Gefahrenkategorien entsprechend der Schwere der jeweiligen Gefahr eingeteilt.
Diese Unterteilungen sind etwa vergleichbar mit der Abstufung "sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich” oder „hochentzündlich – leicht entzündlich – entzündlich" im früheren Chemikalienrecht der EG. Bei einigen Gefahrenklassen wird nicht in Kategorien unterteilt, sondern bei explosiven Stoffen in die Unterklassen 1.1 bis 1.6 und bei organischen Peroxiden sowie selbstzersetzlichen Stoffen in die Typen A bis G.
Je höher die Zahl der Kategorie, desto schwächer die Gefahr.
In der Regel lässt sich die Schwere der jeweiligen Gefahr an den verwendeten Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern und Gefahrenhinweisen ablesen, denn gefährliche Stoffe bzw. deren Verpackungen müssen gekennzeichnet werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Kapitel "Kennzeichnungselemente".
Die Gefahren (Gefährdungen) sind derzeit in folgende Gefahrenklassen/-kategorien eingeteilt.
1. Physikalisch-chemische Gefahren
a) | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | |
b) | Entzündbare Gase GK 1A,1B, 2 | |
c) | Aerosole GK 1, 2, 3 | |
d) | Oxidierende Gase GK 1 | |
e) | Gas unter Druck GK verdichtetes Gas, verflüssigtes Gas, gelöstes Gas, tiefgekühlt verflüssigtes Gas | |
f) | Entzündbare Flüssigkeiten GK 1, 2, 3 | |
g) | Entzündbare Feststoffe GK 1, 2 | |
h) | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | |
i) | Pyrophore Flüssigkeiten GK 1 | |
j) | Pyrophore Feststoffe GK 1 | |
k) | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische GK 1, 2 | |
l) | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln GK 1, 2, 3 | |
m) | Oxidierende Flüssigkeiten GK 1, 2, 3 | |
n) | Oxidierende Feststoffe GK 1, 2, 3 | |
o) | Organische Peroxide | |
p) q) | Korrosiv gegenüber Metallen GK 1 Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische GK 1, 2, 3, 4 | |
2. Gesundheitsgefahren
a) | Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) GK 1, 2, 3, 4 |
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut GK 1, Unterkategorie 1A, Unterkategorie 1B, Unterkategorie 1C, GK 2 |
c) | Schwere Augenschädigung/Augenreizung GK 1, 2 |
d) | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut GK 1, Unterkategorie 1A, Unterkategorie 1B |
e) | Keimzellmutagenität GK 1A, 1B, 2 |
f) | Karzinogenität GK 1A, 1B, 2 |
g) | Reproduktionstoxizität GK 1A, 1B, 2, Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation |
h) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) GK 1, 2, 3 |
i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) GK 1, 2 |
j) | Aspirationsgefahr GK 1 |
3. Umweltgefahren
a) | Gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Wirkung GK 1 |
b) | Gewässergefährdend, chronische (langfristige) Wirkung GK 1, 2, 3, 4 |
4. Weitere Gefahren
Schädigt die Ozonschicht GK 1
GK = Gefahrenkategorie
Weitere Informationen:
- Zusammenstellung aller nationalen und europäischen Rechtsakte mit Bezug zur CLP-Verordnung finden Sie hier.
Wissenswertes: Im europäischen Vorschriftenbereich werden sogenannte ATP regelmäßig zur Anpassung an den technischen Fortschritt veröffentlicht.
Gefahren für den Menschen – Spezielle toxische Eigenschaften sogenannter "CMR-Stoffe"
Stoffe können aufgrund ihrer Eigenschaften für Menschen eine Gefahr darstellen.
Unter dem Begriff CMR (cancerogen mutagen reprotoxic) versteht man krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 und 2.
Welche Gefahren können diese Stoffe für den Menschen darstellen?
Krebserzeugend:
- Kann Krebs erzeugen. Kann beim Einatmen Krebs erzeugen. Kann vermutlich Krebs erzeugen.
Erbgutverändernd:
- Kann genetische Defekte verursachen. Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.
Fortpflanzungsgefährdend:
- Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
CMR-Stoffe werden in der EU in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Einstufung eines CMR-Stoffs in eine Kategorie gibt lediglich an, wie sicher eine CMR-Wirkung auf den Menschen nachgewiesen IST. Sie sagt nichts über die Wirkungsstärke des Stoffes aus.
Kategorien nach CLP-Verordnung | |
Beim Menschen nachgewiesen. | 1A |
Im Tierversuch nachgewiesen, wird beim Menschen vermutet. | 1B |
Verdachtsstoffe | 2 |
Hinweis zu “Fortpflanzungsgefährdend”: Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation.
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