Vom Arbeitgeber müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden, damit Beschäftigte vor möglichen Gefahren geschützt werden.
Schutzmaßnahmen sind technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sowie Vorgaben und Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit bereits getroffener Maßnahmen.
Allgemeines
Nach abgeschlossener Gefährdungsbeurteilung werden für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen allgemeine Schutzmaßnahmen ergriffen. Reichen diese nicht aus, muss der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Besondere Schutzmaßnahmen müssen beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen ergriffen werden sowie gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen.
Es können nach der Gefährdungsbeurteilung folgende Schutzmaßnahmen notwendig sein:
- Unterweisung der Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit und Dokumentation der Unterweisung. Wichtig: Gilt auch für Fremdfirmen.
- Der Arbeitgeber muss Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen und darauf achten, dass diese bei der Arbeit benutzt werden.
- Betriebsanweisungen in einer für den Beschäftigten verständlichen Sprache erstellen und am Arbeitsplatz anbringen.
- Jährliche, persönliche Unterweisung.
- Veranlassung/Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Sehen Sie hierzu die anderen Kapitel.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) dient dem Schutz der Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrstoffen. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind notwendig, wenn trotz technischer/organisatorischer Maßnahmen ein zusätzlicher Schutz vor gesundheitlichen Schäden der Beschäftigten benötigt wird. Gebotszeichen geben an, welche PSA zu tragen ist. Diese können der Betriebsanweisung bzw. dem Aushang entnommen werden. Gebotszeichen sind Sicherheitszeichen, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben.
Nach einer Gefährdungsbeurteilung stellt der Arbeitgeber die PSA in ausreichender Stückzahl zur Verfügung. Er ist auch für die Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion der PSA zuständig.
- Zur PSA gehören je nach Gefahrenpotenzial und Tätigkeit:
- Augen-/Gesichtsschutz
- Schutzhandschuhe
- Schürze oder Kittel
- Hautschutzcreme
- Sicherheitsschuhe
- Gummistiefel
- Atemschutz
- Nur ordnungsgemäß gepflegte und instandgehaltene Schutzausrüstungen behalten ihre Schutzwirkung.
- Die persönliche Schutzausrüstung kann nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung schützen.
- Die PSA (Einmalprodukte) nach Abschluss der Tätigkeit ablegen und entsorgen.
- Mehrfach nutzbare PSA ist getrennt von anderer Kleidung sicher zu lagern und entsprechend aufzubereiten.
Die PSA wird je nach Schutzfunktion in drei Kategorien eingeteilt:
- Kategorie I umfasst ausschließlich geringfügige Risiken.
- Kategorie II umfasst Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie III aufgeführt sind. PSA, die nicht der Kategorie I und III unterliegen, sind automatisch Kategorie II.
- Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können.
Wichtig: Es darf keine PSA ohne CE-Kennzeichnung in der gesamten EU hergestellt und verwendet werden. Damit bescheinigt der Hersteller, dass sein Produkt mit den "grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen" der EU-Richtlinie konform ist. Für Kategorie I und II reicht die CE-Kennzeichnung aus, für die Kategorie III kommt zur CE-Kennzeichnung eine vierstellige Kennnummer dazu. Die Chemikalienhandschuhe gehören zur Kategorie III.
Weitere Informationen:
Auch Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen von Desinfektionsmitteln geben Auskunft über die erforderliche PSA je nach Produkt.
Händereinigung
Wann Händereinigung?
- Nach Arbeitsende, vor jeder Pause und vor dem Essen oder Trinken sind die Hände zu waschen.
- Nach Kontakt bzw. Verschmutzung mit Gefahrstoffen.
Beim Händewaschen kann die Haut durch richtiges Verhalten geschont werden:
- Schonende, milde Waschlotion (hautneutraler pH-Wert, keine Stückseife!) sparsam einsetzen.
- Möglichst kaltes bis lauwarmes Wasser verwenden. Es entfettet die Haut nicht so stark wie heißes Wasser.
- Hände nach dem Waschen gründlich abspülen, damit keine Waschlotionsreste auf der Haut verbleiben.
- Sorgfältig mit Einmalhandtuch abtrocknen, insbesondere zwischen den Fingern.
Hautschutz- und Handschuhplan. Sehen Sie hierzu Kapitel "Schutzhandschuhe".
Weitere Informationen:
- Schulungsmodul "Händehygiene"
- orochemie - Anwendungsvideo:
Hände richtig waschen - Beispiele für Hautschutzpläne mehrerer Bereiche finden Sie hier.
- Flyer "Händereinigung" finden Sie hier.
Hautschutz und Hautpflege
Während der Arbeitszeit ist der Hautschutz unbedingt erforderlich.
Bei Risikofaktoren wie
- Feuchtarbeit
- Tragen von Schutzhandschuhen und
- Kontakt mit chemischen Mitteln
ist es ratsam, ein Hautschutzpräparat mehrmals täglich vor und während der Arbeit – ggf. zusätzlich in Arbeitspausen – in die sauberen, trockenen Hände einzureiben.
Verwenden Sie regelmäßig nach der Arbeit Pflegemittel bzw. -lotionen, damit die Haut geschmeidig bleibt und nicht austrocknet. Aus Hygienegründen keine Gemeinschaftsdosen, sondern möglichst Spender verwenden! Eine rückfettende, regenerierende Pflegelotion sollte
- bei individuellem Bedürfnis,
- am Arbeitsende und
- in der Freizeit
in saubere, trockene Hände eingerieben werden.
Dadurch beugt man rauer, trockener und rissiger Haut – die Vorstufe von Hauterkrankungen – vor. Die natürliche Schutzfunktion und Widerstandsfähigkeit der Haut gegenüber täglichen Belastungen wird somit erhalten.
Hautschutz- und Handschuhplan. Sehen Sie hierzu Kapitel „Schutzhandschuhe“.
Weitere Informationen:
- Schulungsmodul "Händehygiene"
- orochemie - Anwendungsvideo:
Händepflege und Hautschutz - Beispiele für Hautschutzpläne mehrerer Bereiche finden Sie hier.
- Flyer "Hautpflege und Hautschutz - Die richtige Einreibetechnik" finden Sie hier.
Schutzhandschuhe
Warum müssen Handschuhe getragen werden?
- Sie verhindern sichtbare Verschmutzungen der Hände.
- Sie reduzieren die Keimlast auf den Händen des Personals und das Infektionsrisiko.
- Sie schützen vor Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
Welche Art Handschuhe gibt es zum Schutz vor Chemikalien?
Schutzhandschuhe müssen der DIN EN ISO 374 entsprechen:
- DIN EN 374 => flüssigkeitsdichte Chemikalienschutz-handschuhe
Die Chemikalienschutzhandschuhe für Reinigungsarbeiten sollten vorzugsweise lange Stulpen zum Umklappen haben, damit keine Flüssigkeit in den Ärmel laufen kann. Werden während der Arbeit die korrekten Chemikalienhandschuhe getragen, lassen sich viele Hauterkrankungen vermeiden.
Wann müssen Schutzhandschuhe getragen werden?
- Bei Feuchtarbeiten
- Bei Reinigungsarbeiten
- Beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, vor allem mit Konzentraten, ist das Tragen geeigneter Handschuhe generell vorgeschrieben.
Für die Tätigkeiten in der Reinigung ist das Tragen von Handschuhen unverzichtbar. Bereits der Umgang mit Wasser führt dauerhaft zu Hautschäden, da diese durch das Wasser aufquillt und der natürliche Säureschutzmantel der Haut entfernt wird. Auch bei Feuchtarbeiten mit klarem Wasser von mehr als zwei Stunden ist das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen vorgeschrieben. Keine Vorschriften gibt es, wenn weniger als zwei Stunden mit Mikrofasertüchern ohne Reinigungschemie gearbeitet wird.
So gehen Sie richtig vor:
- Die Handschuhe nur über trockene Hände ziehen.
- Die Handschuhe möglichst kurz und gezielt tragen, damit es nicht zu einem hautbelastenden Flüssigkeitsstau im Handschuh kommt. Die Handschuhe nach zwei Stunden Tragezeit gegen ein neues Paar tauschen.
- Bei Bedarf sind Baumwollhandschuhe unterzuziehen. Diese nehmen den Schweiß auf, die Haut bleibt trocken.
- Handschuhe mit Stulpen sollten grundsätzlich zum Einsatz kommen. Diese werden am Ende umgeschlagen, damit keine Flüssigkeit auf die Arme und in den Handschuh fließen kann.
- Schutzhandschuhe nach dem Ausziehen zum Auslüften aufhängen.
Die genannten Maßnahmen werden in einem Hautschutz- und Handschuhplan zusammengefasst und am Wasch- und Arbeitsplatz sichtbar aufgehängt. Der Hautschutz- und Handschuhplan sollte folgende Inhalte haben:
- Hautschutz vor der Arbeit
- Händereinigung nach der Arbeit
- Hautpflege nach der Arbeit
- geeignete Handschuhe
Übrigens:
Angaben zu Schutzhandschuhen finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 8.2 "Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung."
Schürze oder Kittel
Flüssigkeitsdichte Schürze tragen, wenn Gefahr besteht, dass die Kleidung durchnässt wird, z. B. beim Umgang mit Desinfektionsmittelkonzentraten.
Augen-/Gesichtsschutz
Beim Ansetzen der Lösung können Spritzer in die Augen gelangen. Da einige Behandlungsmittel aggressiv sind, kann es zu einer Schädigung der Augen kommen. Aus diesem Grund sollte beim Verdünnen immer eine Schutzbrille getragen werden.
Die Schutzbrille sollte eine indirekte Belüftung, einen seitlichen Spritzschutz sowie eine Abdeckung im Augenbrauenbereich aufweisen. Sie kann Teil der persönlichen Schutzausrüstung sein oder griffbereit für alle Mitarbeiter zur Verfügung stehen. In letzterem Fall muss sie jedoch nach der Benutzung entsprechend aufbereitet werden.
Übrigens:
Angaben zum Augenschutz finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 8.2 „Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung“.
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmittelkonzentraten
Was ist bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmittelkonzentraten zu beachten? Nachfolgend ein Auszug aus der TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung":
1. | Zur Verdünnung von Desinfektionsmittelkonzentraten sind die Herstellervorgaben einzuhalten. Bei der Verdünnung mit Wasser ist zu berücksichtigen, dass es u. U. zur ungewollten Freisetzung von Wirkstoffen in die Atemluft kommen kann (z. B. bei zu hoher Wassertemperatur). |
2. | Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Bei Handdosierung sind technische Dosierhilfen (z. B. Dosierpumpen, Dosierbeutel, Messbecher) zu verwenden. Die für den vorgesehenen Anwendungsfall erforderliche Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten. Diese sollte im Desinfektionsmitteleinsatzplan immer angegeben und in der arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung enthalten sein. |
3. | Ein Mischen verschiedener Produkte ist nur nach Herstellerangaben zulässig. |
Weitere Informationen:
- TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" finden Sie hier.
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gebrauchslösungen
Was ist bei Tätigkeiten mit Gebrauchslösungen zu beachten?
Nachfolgend ein Auszug aus der TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung":
1. | Bei Tätigkeiten mit Gebrauchslösungen ist der direkte Kontakt mit der Haut, Schleimhaut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Behältnisse mit Gebrauchslösungen sind nach dem Herstellen und jeder Entnahme zu verschließen. | ||||||
2. | Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen oder Flüssigkeitsflecken verbleiben, aus denen Wirkstoffe (insbesondere Aldehyde) über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Zur Vermeidung einer Grenzwertüberschreitung ist für eine ausreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Desinfektionsmaßnahme zu sorgen. | ||||||
3. | Desinfektionsmittel, deren primär wirksame Bestandteile Alkohole sind, dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
| ||||||
4. | Wegen der Brand- und Explosionsgefahr können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Es ist sicherzustellen, dass keine Pfützen oder Flüssigkeitsflecken verbleiben. Der Einsatz alkoholischer Desinfektionsmittel ist im Wirkbereich von offenen Flammen oder anderen Zündquellen nicht zulässig. |
Weitere Informationen:
- TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" finden Sie hier.
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